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2 Bauen & Wohnen Kellerdecken-Dämmung S o wird das Untergeschoss obersparsam (redo) - Eine ungedämmte Kel- lerdecke ist eine Schwachstel- le, die nicht nur kalte Füße für die Bewohner im Erdgeschoß bedeutet, sondern auch bares Geld in Form von entweichen- der Energie kostet. Dabei ge- hört die Kellerdecke zu den am einfachsten realisierbaren Dämmmaßnahmen. Mit ver- gleichsweise wenig Aufwand lässt sich der Energiebedarf um bis zu zehn Prozent senken. Besonders geeignet ist Stein- wolle, die einen hervorragen- den Brand- und Schallschutz gleich mitliefert. Die Dämmplatten lassen sich einfach mit Klebemörtel an der Decke montieren, in vielen Fäl- len sogar ohne zu dübeln. Bei der Dämmplatte Heck Cover- rock X-2, die ca. 25 Prozent leichter als herkömmliche Steinwolle-Dämmplatten ist, genügt es bis zu einer Dämm- stoffstärke von 16 Zentime- tern, eine Schicht aus Klebe- mörtel auf den tragfähigen Untergrund aufzubringen und die Platten anzupressen. Für die unterschiedlichen An- forderungen gibt es unter- schiedliche Ausführungsvari- anten: nur Dämmplatte, Dämmplatte mit Anstrich und als A1-Variante für maxima- len Brandschutz Dämmplatte mit Armierung und Anstrich. Zur Wahl stehen drei Dämm- platten-Typen mit unterschied- lichen Eigenschaften. Bei einer Nutzung als Stauraum tut es oft schon die einfache Variante Heck Ceilrock Top mit ferti- ger glasvlieskaschierter Ober- fläche. Für Nutzungen mit höherem Gestaltungsanspruch wie beispielsweise als Party- oder Hobbyraum bieten sich die beiden Varianten Stro- prock (Lamelle mit umlaufen- der Fase) oder Coverrock X- 2 mit maximaler Flexibilität bei der Schlussbeschichtung an. Letztere ist mit dem Blauen Engel zertifiziert. Wichtig: Bei einer gewissen Dämmstoffstärke an der Kel- lerdecke winkt Förderfähig- keit. Eine Übersicht dazu und Tipps zur richtigen Unter- grundvorbereitung hält die Broschüre Untergeschoss obersparsam von Heck Wall Systems bereit. Verschnitt bei der Dämmplatten-Montage lässt sich bei Steinwolle übri- gens recyceln. Bei einer Dämmstoffstärke von bis zu 16 cm genügt es, eine Schicht Klebemörtel auf den trag- fähigen Untergrund aufzubringen und die Platten anzupressen. Foto: Heck Wall Systems Expertentipp des VPB W as private Bauherren beachten sollten (redo) - Wenn es um die Errich- tung ihres eigenen Hauses geht, entscheiden sich viele pri- vate Bauherren für sogenannte Schlüsselfertiganbieter, die mit dem Bau eines neuen, bezugs- fertigen Hauses beauftragt werden. Die rechtliche Grund- lage dafür bildet der Verbrau- cherbauvertrag. Mit dieser Ver- tragsform, eingeführt im Jahr 2018, stärkt der Gesetzgeber speziell die Position privater Bauherren und schützt sie bes- ser vor finanziellen Einbußen. Das gilt auch mit Blick auf die Abschlagszahlungen. Diese Zahlungen werden in einem Zahlungsplan geregelt. Umsichtig aufgesetzt, kann ein Zahlungsplan beim Bau auf ei- genem Grund und Boden ver- hindern, dass Bauherren zu früh zu hohe Abschlagszahlun- gen für noch nicht ausgeführte Leistungen entrichten und damit riskieren, dass sie im schlimmsten Fall, also bei einer Insolvenz, den Großteil ihres Budgets für ein halbfertiges Bauwerk ausgegeben haben und das Geld nicht mehr für die Fertigstellung durch eine ande- re Firma reicht. Deshalb ist ein individuell aus- gehandelter Zahlungsplan im Idealfall Teil eines Verbraucher- bauvertrags, so Holger Freitag, Vertrauensanwalt des Ver- bands Privater Bauherren e.V. (VPB). Darin sind bestimmte Bauabschnitte die sogenann- ten Bautenstände definiert, mit deren Fertigstellung die je- weiligen Abschlagszahlungen fällig werden. Aufgepasst: Ver- tragsangebote von Hausbaufir- men, in denen bereits bei Ver- tragsabschluss ein erheblicher Abschlag verlangt wird, sind genauso unseriös wie das Be- stehen auf Vorkasse für Leis- tungen, die noch gar nicht er- bracht wurden. Ausschlaggebend für die Fest- legung des Zahlungsplans ist der tatsächliche Bauablauf. Fast alle Bauunternehmen geben die Höhe der Abschlags- zahlungen in ihren Vertrags- mustern pauschal vor. Umso wichtiger für private Bauher- ren, bei den Konditionen des Zahlungsplans genau hinzu- schauen und im Zweifel einen unabhängigen Sachverständi- gen zu Rate zu ziehen. Bei einem Verbraucherbauver- trag muss der Unternehmer mit der ersten Abschlagszah- lung eine Sicherheit in Höhe von fünf Prozent des Werk- lohns stellen. Weist das Ver- tragsmuster auf dieses Recht zur Sicherheitsleistung nicht hin, kann sogar der vorgegebe- ne Abschlagszahlungsplan un- wirksam sein. Für die letzte Tranche, fällig nach Abnahme des Bauwerks, sieht das Gesetz beim Verbraucherbauvertrag eine Höhe von mindestens zehn Prozent der Gesamtsum- me vor. Eine erste Orientierung für die Aufstellung eines Zah- lungsplans bietet der im Netz kostenlos zum Download er- hältliche VPB-Ratgeber Zah- lungsplan. Es ist unbedingt rat- sam, Bauvertrag samt Zah- lungsplan noch vor der Unter- zeichnung von einem erfahre- nen Sachverständigen auf Aus- geglichenheit von Bautenstän- den und Zahlungshöhen prü- fen zu lassen. Doch mit einem fairen Zah- lungsplan allein ist es nicht getan. Ob die jeweilige Ab- schlagszahlung für den verein- barten Bautenstand tatsächlich gerechtfertigt ist, also bei- spielsweise Rohbau, Dach oder Haustechnikinstallationen ver- tragsgemäß ausgeführt wur- den und mängelfrei sind, kön- nen Laien nur schwer beurtei- len. Deshalb rät der VPB zur Prüfung des Bautenstands durch einen unabhängigen Sachverständigen. Stellt dieser fest, dass die Arbeiten noch nicht abgeschlossen oder man- gelhaft sind, dürfen Bauherren eine Teilsumme der Abschlags- zahlung einbehalten. Die zu- lässige Höhe dieser Teilsumme bemisst sich am Umfang der ausstehenden Restarbeiten und darf bauherrenseits in Form eines sogenannten Druckzuschlags sogar ver- doppelt werden. Grundsätzlich gilt: Ob und in welcher Höhe eine Restsumme der Abschlagszahlung einbe- halten werden sollte, kann ein erfahrener Sachverständiger am besten einschätzen. 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