Mitteilungsblatt Karlshafen Rattenbekämpfung
4 Mitteilungsblatt für Bad Karlshafen WESER / DIEMEL In den vergangenen beiden Jahren wurde eine Zunahme der Rattenpopulation im Stadtgebiet festgestellt. Die bislang er- griffenen lokalen Maßnahmen im Kanalnetz konnten jedoch nur eine kurzfristige Abmilderung des Problems schaffen. Um die Problematik langfristig in den Griff zu bekommen, hat die Stadt Bad Karlshafen die Firma BERTRAM GmbH, Konken, beauftragt, eine flächendeckende Rattenbekämpfung im gesamten Kanalnetz der Stadt Bad Karlshafen durchzuführen. Diese Maßnahme findet im Zeitraum vom 15. bis 17. Februar 2021 statt. Im März dieses Jahres ist eine entsprechende Nachkontrolle vorgesehen, anhand derer entschieden wird, ob/wo ggf. weitere Bekämpfungsmaßnahmen erforderlich sind. Während der Ausbringung und Kontrolle der Köder kann es im Stadtgebiet zu Verkehrsbehinderungen kommen. Dafür bitten wir um Ihr Verständnis. Gleichzeitig weisen wir darauf hin, dass für den Zeitraum vom 15. Februar bis Anfang März Hunde an der Leine geführt und Katzen unter Aufsicht gehalten werden sollten. Auch Kinder sollten entsprechend informiert werden. Zur Vorbeugung einer weiteren Zunahme der Rattenpopulation weisen wir darauf hin, dass jeder selbst zur Vermeidung von Schädlings- und Rattenbefall beitragen kann: Bitte verzichten Sie darauf, Essensreste durch den Toilettenabfluss zu entsorgen. Vermeiden Sie die Kompostierung von Essensresten im Garten. Zur Entsorgung von Essensresten nutzen Sie bitte die Biotonne. Verschließen Sie zudem Lagerräume für Lebens- und Futtermittel so, dass diese für Ratten nicht zugänglich sind. Haben sich Ratten und andere Schädlinge in der Kanalisation bzw. im Garten eingenistet, so kann dieser Befall oft nur mit einer aufwändigen und kostenintensiven Bekämpfung beseitigt werden. Bad Karlshafen, den 6. Februar 2021 Stadt Bad Karlshafen gez. Dittrich -Der Magistrat- Bürgermeister 1. Am 14. März 2021 finden in der Zeit von 08:00 bis 18:00 Uhr gleichzeitig die Gemeindewahl zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Karlshafen und die Kreiswahl und die Ausländerbeiratswahl des Landkreises Kassel statt. Darüber hinaus findet gleichzeitig die Direktwahl des Landrates des Landkreises Kassel statt. Es werden für die verbundenen Wahlen gemeinsame Wählerverzeichnisse und Wahlbenachrichtigungen, gemeinsame Wahlscheinanträge und Wahlscheine sowie für die Briefwahl ein gemeinsamer Wahlbriefumschlag und für jede der verbundenen Wahlen eigene Stimmzettelumschläge verwendet. Wahlbezirke 2. Die Stadt Bad Karlshafen ist in zwei allgemeine Wahlbezirke eingeteilt. Für die allgemeinen Wahlbezirke wird ein Wählerver- zeichnis erstellt, in das alle Wahlberechtigten eingetragen werden. Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. In den Wahlbenachrichtigungen, die den im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 21. Februar 2021 über- sandt werden, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben. Barrierefrei zugängliche Wahlräume sind mit einem Rollstuhlpiktogramm gekennzeichnet. Beide Wahlräume sind barrierefrei. Wählerverzeichnis Einsicht und Einspruchsmöglichkeit 3. Das Wählerverzeichnis zu den verbundenen Wahlen für die Wahlbezirke der Stadt Bad Karlshafen wird in der Zeit vom 22. Februar 2021 bis zum 26. Februar 2021 während der allgemeinen Öffnungszeiten im Rathaus, Erdgeschoss, Bürgerbüro, Hafenplatz 8, 34385 Bad Karlshafen, für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Der Ort der Einsichtnahme ist bar- rierefrei. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetra- genen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerver- zeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist, spätestens am 26. Februar 2021 bis 12:00 Uhr, beim Magistrat der Stadt Bad Karlshafen, Bürgerbüro, Hafenplatz 8, 34385 Bad Karlshafen, Einspruch einlegen. Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, sind die erforderlichen Beweismittel beizubringen oder anzugeben. Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die nicht der Meldepflicht unterliegen , werden nur auf Antrag in das Wählerver- zeichnis eingetragen. Der Antrag ist schriftlich bis zum 21.Februar 2021 beim Magistrat der Stadt Bad Karlshafen, Hafenplatz 8, 34385 Bad Karlshafen, zu stellen. Der Inlandsaufenthalt ist durch eine Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaates oder in sonstiger Weise glaubhaft zu machen. Wahlberechtigte, die bis spätestens zum 21. Februar 2021 keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, aber glauben, wahlbe- rechtigt zu sein, müssen Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn sie nicht Gefahr laufen wollen, ihr Wahlrecht nicht ausüben zu können. Wahlschein und Briefwahl Antragsstellung 4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum der Stadt Bad Karlshafen, des Landkreises Kassel (für die Kreiswahlen) oder durch Briefwahl teilnehmen. Auf Antrag erhalten Wahlschein und Briefwahlunterlagen in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte, nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte, a) wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis bis zum 21. Februar 2021 oder die Einspruchsfrist bis zum 26. Februar 2021 versäumt haben, b) wenn das Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antrags- oder Einspruchsfrist entstanden ist, c) wenn das Wahlrecht im Einspruchs- oder Beschwerdefahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis des Magistrats der Stadt Bad Karlshafen gelangt ist. Wahlscheine und Briefwahlunterlagen können mündlich oder schriftlich beim Magistrat der Stadt Bad Karlshafen beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elek- tronische Übermittlung als gewahrt. Ein telefonisch gestellter Antrag ist unzulässig. Wahlscheine können von Wahlberechtigten beantragt werden, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind bis zum 12. März 2021, 13:00 Uhr; im Fall nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr . Wahlberechtigten, die glaubhaft versichern, dass ihnen der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ebenfalls bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, aber aus den oben unter a. bis c. genannten Gründen einen Wahlschein erhalten können, bis zum Wahltag, 15:00 Uhr . Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berech- tigt ist. Behinderte Wahlberechtigte können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Briefwahl Unterlagen 4.1 Mit dem Wahlschein erhalten die Wahlberechtigten für jede Wahl, für die sie wahlberechtigt sind, einen amtlichen Stimm- zettel und einen dazugehörenden amtlichen Stimmzettelumschlag: Für die Gemeindewahl zur Stadtverordnetenversammlung einen amtlichen weißen Stimmzettel und einen gleichfarbi- gen amtlichen Stimmzettelumschlag, für die Kreiswahl einen amtlichen roten Stimmzettel und einen gleichfarbigen amtlichen Stimmzettelumschlag, für die Kreisausländerbeiratswahl einen amtlichen grauen Stimmzettel und einen gleichfarbigen amtlichen Stimm- zettelumschlag, für die Direktwahl des Landrates einen amtlichen gelben Stimmzettel und einen gleichfarbigen amtlichen Stimm- umschlag. Ferner einen amtlichen orangen Wahlbriefumschlag, auf dem die Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, und der Wahlbezirk aufgedruckt sind, und ein amtliches Merkblatt für die Briefwahl, das den Ablauf der Briefwahl in Wort und Bild erläutert. Das Abholen von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Berechtigung zum Entgegennehmen der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevoll- mächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie dem Magistrat der Stadt Bad Karlshafen schrift- lich zu versichern, bevor die Unterlagen entgegengenommen werden. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen. Bei der Briefwahl müssen die Wahlberechtigten den Wahlbrief mit den Stimmzetteln und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag, 18:00 Uhr, eingeht. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden. Wahlhandlung 4.2 Jede wahlberechtigte Person kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in deren Wählerverzeichnis sie ein- getragen ist. Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ein Ausweispapier zur Wahl mitzubringen. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Die Wähler erhalten bei Betreten des Wahlraums je einen amtlichen Stimm- zettel für die Wahlen, für die sie wahlberechtigt sind, in den unter Nr. 4.1 genannten Farben. 4.3 Sind für die Kommunalwahlen mehrere Wahlvorschläge (Listen) zur Wahl zugelassen, wird nach den Grundsätzen einer mit einer Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt; ist für eine Wahl nur ein Wahlvorschlag zugelassen (z.B. Ausländerbeiratswahl des Landkreises), so wird die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchgeführt. Die amtlichen Stimmzettel enthalten bei der mit einer Personenwahl verbundenen Verhältniswahl die zugelassenen Wahlvorschläge bei der Gemeinde- und Kreiswahl in der durch § 15 Abs. 4 des Kommunalwahlgesetzes bestimmten Reihenfolge, unter Angabe des Namens der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet auch diese, Ruf- und Familiennamen der Bewerberinnen und Bewerber eines jeden Wahlvorschlags, sowie einen Kreis für die Kennzeichnung eines Wahlvor- schlages und drei Kennzeichnungsmöglichkeiten für jede Bewerberin und jeden Bewerber. Es sind für jeden Wahlvor- schlag höchstens so viele Bewerberinnen und Bewerber aufgeführt, wie Vertreterinnen und Vertreter zu wählen sind. bei der Mehrheitswahl die Ruf- und Familiennamen der Bewerberinnen und Bewerber sowie drei Kennzeichnungs- möglichkeiten für jede Bewerberin oder jeden Bewerber. Jede wahlberechtigte Person hat so viele Stimmen, wie die Stadtverordnetenversammlung und der Kreistag Vertreterin- nen und Vertreter hat. Der Wähler gibt seine Stimmen bei der mit einer Personenwahl verbundenen Verhältniswahl wie folgt ab: Die Stimmen können an verschiedene Bewerberinnen und Bewerber in verschiedenen Wahlvorschlägen vergeben werden (panaschieren) und dabei können jeder Person auf dem Stimmzettel bis zu drei Stimmen gegeben werden (kumulieren). Sofern nicht alle Stimmen einzeln vergeben werden sollen oder noch Stimmen übrig sind, kann ein Wahlvorschlag zusätzlich in dem in der Kopfleiste vorhandenen Kreis gekennzeichnet werden. In diesem Fall hat die Kennzeichnung der Kopfleiste zur Folge, dass den Bewerberinnen und Bewerbern des Wahlvorschlags so lange weitere Stimmen zugerechnet werden, bis alle Stimmen vergeben sind oder jeder Person des Wahlvorschlags drei Stimmen zugeteilt sind. Rattenbekämpfung im Bereich der Stadt Bad Karlshafen Amtliche Bekanntmachung der Stadt Bad Karlshafen 03/2021 Ein Wahlvorschlag kann auch nur in dem in der Kopfleiste vorhandenen Kreis gekennzeichnet werden, ohne Stimmen an einzelne Bewerberinnen und Bewerber zu vergeben. In diesem Fall erhält jede Bewerberin und jeder Bewerber in der Rei- henfolge des Wahlvorschlags so lange jeweils eine Stimme, bis alle Stimmen vergeben oder jeder Person des Wahlvorschlags drei Stimmen zugeteilt sind. Wenn ein Wahlvorschlag in dem in der Kopfleiste vorhandenen Kreis gekennzeichnet ist, können auch Bewerberinnen und Bewerber in diesem Wahlvorschlag gestrichen werden; diesen Personen werden keine Stimmen zugeteilt. Bei der Mehrheitswahl können jeder Bewerberin und jedem Bewerber bis zu drei Stimmen gegeben werden. 4.4 Bei der Direktwahl haben die Wählerinnen und Wähler jeweils eine Stimme. Auf dem amtlichen Stimmzettel der Direkt- wahl sind die Namen der an der Wahl teilnehmenden Bewerber untereinander jeweils in der Reihenfolge aufgeführt, dass zuerst die in der Vertretungskörperschaft des Landkreises vertretenen Parteien und Wählergruppen nach der Zahl ihrer Stimmen bei der letzten Wahl der Vertretungskörperschaft angegeben sind. Dann folgen die übrigen Wahlvorschläge, über deren Reihenfolge das Los entschieden hat. Die Stimmzettel enthalten Familiennamen, Rufnamen, Lebensalter am Tag der Wahl, Beruf oder Stand und die Gemeinde der Hauptwohnung der Bewerber. Für Bewerber, für die im Melde- register eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, ist anstelle der Gemeinde der Hauptwohnung die Gemeinde der Erreichbarkeitsanschrift anzugeben. Unter den Angaben der Bewerber wird jeweils der Träger des Wahlvorschlags und, sofern die Partei oder Wählergruppe eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei Einzelbewerbern das Kennwort, genannt. Rechts neben dem Namen jedes Bewerbers befindet sich ein Kreis für die Kenn- zeichnung durch die Wählerinnen und Wähler. Ist nur ein Wahlvorschlag zugelassen, enthält der Stimmzettel jeweils eine Ankreuzmöglichkeit für Ja und Nein. 4.5 Die wahlberechtigte Person begibt sich mit dem/den Stimmzetteln in die Wahlkabine, kennzeichnet dort den/die Stimm- zettel und faltet ihn/sie so zusammen, dass andere Personen die Kennzeichnungen nicht erkennen können. Öffentlichkeit 5. Die Wahlhandlung und die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt zum Wahlraum, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist. Ermittlung des Wahlergebnisses 5.1 Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15.00 Uhr im Landgrafensaal des Rathauses, Hafenplatz 8, Bad Karlshafen, zusammen. 5.2 Für die Ermittlung des Wahlergebnisses der Kommunalwahlen werden zwei Auszählungswahlvorstände gebildet. Sie sind für folgende Wahlbezirke bzw. den Briefwahlbezirk zuständig und treten am 15. März 2021 um 08:00 Uhr im Landgrafensaal des Rathauses, Hafenplatz 8, Bad Karlshafen, zusammen: Wahlbezirk-Nr. Abgrenzung der Wahlbezirke: Auszählungswahlvorstand Nr. 1 für die Wahlbezirke 1 und 2 Auszählungswahlvorstand Nr. 2 für die Briefwahl Die Ermittlung des Wahlergebnisses der Kreisausländerbeiratswahl erfolgt für alle Wahlbezirke und Briefwahlbezirke des Land- kreises durch einen Auszählungswahlvorstand. Dieser tritt am 17.03.2021 um 10 Uhr im Kleinen Sitzungssaal des Kreishauses, 34117 Kassel, Wilhelmshöher Allee 19-21 zusammen. Stichwahl 5.3 Bei der Direktwahl ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhält. Wird die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, findet am 28.03.2021 eine Stichwahl unter den Bewerbern mit den meisten Stimmen statt; eine Stichwahl findet auch statt, wenn ein Bewerber auf die Teilnahme an der Stichwahl verzichten sollte. Für den Fall der Stichwahl wird unverzüglich nach der Feststellung des Wahlergebnisses eine neue Wahlbekanntmachung veröffentlicht Ausübung des Wahlrechts 6. Die Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht jeweils nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig. Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimmen gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf die technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlbe- rechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter miss- bräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§7 Abs.5 Kommunalwahlgesetz). Wer unbefugt wählt, sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen der zulässigen Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten Stimmen abgibt. Auch der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 Strafgesetzbuch). Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie in dem Bereich mit einem Ab- stand von weniger als zehn Metern von dem Gebäudeeingang jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten. Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit um 18:00 Uhr unzulässig. Musterstimmzettel 7. Amtliche Musterstimmzettel, auf denen die zugelassenen Wahlvorschläge mit den Bewerberinnen und den Bewerbern abge- druckt sind, wurden für die Kreiswahl per Postwurfsendung, für die Kreis-Ausländerbeiratswahl per Postversand und für die Stadtverordnetenwahl durch die OWZ zum Sonntag verteilt; sie sind darüber hinaus an folgender Stelle erhältlich: Für die Kreiswahl und die Kreis-Ausländerbeiratswahl im Kreishaus am Infopoint, Wilhelmshöher Allee 19-21, 34117 Kassel und in den Rathäusern der Städte und Gemeinden. Für die Gemeindewahl zur Stadtverordnetenversammlung bei der Stadtverwaltung Bad Karlshafen im Bürgerbüro, Hafenplatz 8, 34385 Bad Karlshafen. Die Musterstimmzettel dienen lediglich der Vorabinformation der Wählerschaft und dürfen nicht in die Wahlurne oder bei der Briefwahl in den Wahlbrief gelegt werden. Für die Direktwahl wurden keine Musterstimmzettel verteilt. Bad Karlshafen, den 6. Februar 2021 Stadt Bad Karlshafen gez. Dittrich - Der Magistrat - Bürgermeister Die Stadt Bad Karlshafen sucht für den Zeitraum vom 1. April 2021 bis 31. Oktober 2021 eine(n) Mitarbeiter/in (m/w/d) für die den städtischen Bauhof in Vollzeit Der gesamte Ausschreibungstext und weitere Informationen können bis zum Bewerbungsschluss am 28.02.2021 unter www.bad-karlshafen.de/rathaus-verwaltung/gruppentrenner/stellenangebote abgerufen werden. Wahlbekanntmachung für die Kommunalwahlen und die Direktwahl des Landrats in der Stadt Bad Karlshafen am 14. März 2021 Amtliche Bekanntmachung der Stadt Bad Karlshafen 02/2021